Durch die Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 ergeben sich beim Depotübertrag gewisse Änderungen hinsichtlich der pauschalen Abgeltungssteuer.

Depotübertragungen zwischen zwei Konten ein und desselben Kontoinhabers, sowie Depotübertragungen von Wertpapieren mit Erwerbsdatum vor dem 31.12.2008 bleiben durch die Änderungen der Abgeltungssteuer in der Regel unberührt.

Wurden die zu übertragenden Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben und sind Aufraggeber und Empfänger unterschiedliche Personen, so wird dies von der übertragenden Bank standardmäßig als Verkauf von Depotpositionen gewertet und daraus folgend automatisch Abgeltungssteuer einbehalten. Erfolgt die Depotübertragung z.B. aufgrund einer Schenkung an die eigenen Kinder, und wird dies unmittelbar bei der Auftragserteilung zum Wertpapierübertrag, bei der übertragenden Bank angezeigt, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten. Lediglich eine Meldung an das zuständige Finanzamt zur Prüfung der Schenkungssteuerpflicht wird durch die Bank veranlasst. Damit später die anfallende Abgeltungssteuer bei einer weiteren Übertragung oder Verkauf korrekt ermittelt werden kann, müssen außerdem die genauen Anschaffungsdaten der Wertpapierpositionen direkt von der übertragenden Bank an die Empfängerbank übermittelt werden. Diese Regelung gilt analog für Depotübertragungen aus dem Ausland an ein deutsches Kreditinstitut. Ist die genaue Benennung der Anschaffungsdaten durch die zu übertragende Bank in diesen Fällen nicht möglich, so erfolgt eine Pauschalbesteuerung mit 30% des Übertragungswertes.

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