Das First-in-first-out-Verfahren (F-i-f-o-Verfahren zu Deutsch: zuerst im Depot-zuerst aus dem Depot-Verfahren) ist stets bei der Veräußerung von Wertpapieren wie Aktien, Investmentfonds und neuerdings auch Finanzinnovationen zu beachten. Steuerlich wird beim First-in-first-out-Verfahren bei einem Teilverkauf einer Depotposition davon ausgegangen, dass die zeitlich früher erworbenen Wertpapiere vorrangig vor den zeitlich später erworbenen Wertpapieren veräußert werden.
Warum ist diese steuerliche Betrachtungsweise des F-i-f-o-Verfahrens bei der Einführung der Abgeltungssteuer so wichtig?
Für alle, vor dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapiere (Altbestand) gilt Bestandsschutz. Mit anderen Worten, werden diese Wertpapiere für mindestens 12 Monate im Depot gehalten (Spekulationsfrist), bleiben Kursgewinne bei Veräußerung steuerfrei. Alle, nach dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapiere (Neubestand), unterliegen, unabhängig von der Haltedauer im Depot, bei Veräußerung der 25%-igen Abgeltungssteuer. Welches Problem kann sich jetzt in der Praxis daraus ergeben? Bewahren Sie in Ihrem Depot Altbestand, zusammen mit Neubestand (Zukäufe ab 01.01.2009) ein und desselben Fonds auf und möchten einen Teil davon nach dem 01.01.2009 veräußern, so werden steuerlich, aufgrund der Anwendung des F-i-f-o-Verfahrens, die Wertpapiere zuerst veräußert, die auch zuerst angeschafft wurden (Altbestand). Hat der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist des Altbestandes stattgefunden, müssen die, eigentlich mit Bestandsschutz ausgestatteten Anteile des Altbestandes veräußert werden und die ohnehin abgeltungssteuer pflichtigen Anteile (Neubestand) verbleiben im Depot. Eine Teilveräußerung nur des abgeltungssteuer pflichtigen Neubestandes ist somit nicht möglich.
Wie kann diese Benachteiligung vermieden werden?
Aufgrund der Anwendung des F-i-f-o-Verfahrens ist es sinnvoll ein zweites Depot zu eröffnen, in welchem alle Zukäufe ab 01.01.2009 aufbewahrt werden. So können abgeltungssteuer pflichtige und abgeltungssteuer freie Anlagen sinnvoll und übersichtlich getrennt und bei Bedarf ohne negative „steuerliche Nebenwirkungen“ veräußert werden.
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