Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Sie auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt erhalten.

Sollten Ihre jährlichen Kapitalerträge ab 2009 über dem Sparerpauschbetrag von 801 € für Alleinstehende (1602 € bei Verheirateten) liegen und sind gleichzeitig Ihre weiteren Einkünfte niedrig, kann mit Hilfe der NV-Bescheinigung eine Nichtversteuerung der Kapitalerträge mit Abgeltungssteuer innerhalb gewisser Höchstgrenzen erreicht werden.

Beispiel: Rentnerehepaar - Betrachtungsjahr 2007
Ehepaar, beide Rentner, steuerliche Zusammenveranlagung, gesetzliche Rente zusammen jährlich 15.000 €, erstmaliger Rentenbezug 2007, 8.000 € jährliche Einnahmen aus Kapitalvermögen

steuerpflichtiger Anteil der Rente beträgt 54%
  8.100 €
Werbungskosten-Pauschbetrag der sonstigen Einkünfte

(Ehepaar 2 x 51 €)
-
102 €
Kapitalerträge
+
8.000 €
Sparerpauschbetrag (Ehepaar 2 x 801 €)
-
1.602 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
=
14.396 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag (Ehepaar 2 x 36 €)
-
72 €
zu versteuerndes Einkommen
=
14.324 €
Steuergrundfreibetrag (Ehepaar 2 x 7664 €)
-
15.329 €
Einkommensteuer
=
0 €

Die Gesamteinnahmen bleiben steuerfrei, da sie bei diesem Rentnerehepaar unterhalb des Steuergrundfreibetrages von 15.329  € (7664 € bei Alleinstehenden) liegen.

Tipp: Nutzen Sie außerdem den Freibetrag von Kindern im Rahmen der NV-Bescheinigung für Vermögensübertragungen.

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Noch Fragen zur NV-Bescheinigung

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