Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Sie auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt erhalten.
Sollten Ihre jährlichen Kapitalerträge ab 2009 über dem Sparerpauschbetrag von 801 € für Alleinstehende (1602 € bei Verheirateten) liegen und sind gleichzeitig Ihre weiteren Einkünfte niedrig, kann mit Hilfe der NV-Bescheinigung eine Nichtversteuerung der Kapitalerträge mit Abgeltungssteuer innerhalb gewisser Höchstgrenzen erreicht werden.
Beispiel: Rentnerehepaar - Betrachtungsjahr 2007
Ehepaar, beide Rentner, steuerliche Zusammenveranlagung, gesetzliche Rente zusammen jährlich 15.000 €, erstmaliger Rentenbezug 2007, 8.000 € jährliche Einnahmen aus Kapitalvermögen
steuerpflichtiger Anteil der Rente beträgt 54% |
8.100 € | |
Werbungskosten-Pauschbetrag der sonstigen Einkünfte (Ehepaar 2 x 51 €) |
- |
102 € |
Kapitalerträge |
+ |
8.000 € |
Sparerpauschbetrag (Ehepaar 2 x 801 €) |
- |
1.602 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
= |
14.396 € |
Sonderausgaben-Pauschbetrag (Ehepaar 2 x 36 €) |
- |
72 € |
zu versteuerndes Einkommen |
= |
14.324 € |
Steuergrundfreibetrag (Ehepaar 2 x 7664 €) |
- |
15.329 € |
Einkommensteuer |
= |
0 € |
Die Gesamteinnahmen bleiben steuerfrei, da sie bei diesem Rentnerehepaar unterhalb des Steuergrundfreibetrages von 15.329 € (7664 € bei Alleinstehenden) liegen.
Tipp: Nutzen Sie außerdem den Freibetrag von Kindern im Rahmen der NV-Bescheinigung für Vermögensübertragungen.
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