Der Progressionsvorbehalt gilt in Deutschland für unterschiedlichste Arten von Einkünften. Wir möchten uns an dieser Stelle jedoch auf die spezielle Anwendung bei Kapitalanlagen konzentrieren.
Der Progressionsvorbehalt besagt, dass Einkünfte die unter diesen Begriff fallen, selbst direkt nicht besteuert werden, diese jedoch die Steuerprogression des Steuerpflichtigen erhöhen.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Grundtabelle (nicht verheiratet oder steuerlich getrennt veranlagt)
Steuerpflichtige Einnahmen in 2008: 60.000 €
Einnahmen aus Progressionsvorbehalt: 40.000 €
Der durchschnittliche Steuersatz auf die Einnahmen von 60.000 € beträgt ca. 29 % (17.286 €). Aufgrund der Hinzurechnung der Einnahmen aus Progressionsvorbehalt erhöht sich dieser auf ca. 34%. Da dieser erhöhte durchschnittliche Steuersatz jedoch nur auf die steuerpflichtigen Einnahmen von 60.000 € angewendet wird ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 20.452 € und eben nicht von 34.086 €, wie sie bei einer Steuergrundlage von 100.000 € zu bezahlen wäre.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen so bisher auch ausländische Kapitaleinkünfte wie Mieterträge offener Immobilienfonds, die von der deutschen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgenommen sind, weil sie gegebenenfalls bereits im Ausland besteuert wurden.
Zum 01.01.2009, mit der Einführung der Abgeltungssteuer, entfällt nun für ausländische Erträge offener Immobilienfonds die Anrechnung mittels Progressionsvorbehalt. Mit anderen Worten haben ausländische Erträge aus offenen Immobilienfonds ab 2009 auf die deutsche Einkommenssteuererklärung keine Auswirkung mehr – sie sind nicht mehr anzugeben und erhöhen demnach auch den durchschnittlichen Steuersatz nicht mehr. Diese Tatsache macht den offenen Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Erträgen zu einem großen Gewinner der Abgeltungssteuer und sollte daher auch als Beimischung im Depot nicht fehlen.
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