Für viele Rentner ergeben sich aufgrund der Abgeltungssteuer keine Änderungen. Zumindest insoweit sie eine so genannte NV-Bescheinigung besitzen.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Sie auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt erhalten. Sollten Ihre jährlichen Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 € für Alleinstehende (1602 € bei Verheirateten) liegen und sind gleichzeitig Ihre weiteren Einkünfte niedrig, kann mit Hilfe der NV-Bescheinigung eine Nichtversteuerung der Kapitalerträge innerhalb gewisser Höchstgrenzen erreicht werden.

Beispiel: Rentnerehepaar - Betrachtungsjahr 2007
Ehepaar, beide Rentner, steuerliche Zusammenveranlagung, gesetzliche Rente zusammen jährlich 15.000 €, erstmaliger Rentenbezug 2007, 8.000 € jährliche Einnahmen aus Kapitalvermögen

steuerpflichtiger Anteil der Rente beträgt 54%
  8.100 €
Werbungskosten-Pauschbetrag der sonstigen Einkünfte

(Ehepaar 2 x 51 €)
-
102 €
Kapitalerträge
+
8.000 €
Sparerpauschbetrag (Ehepaar 2 x 801 €)
-
1.602 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
=
14.396 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag (Ehepaar 2 x 36 €)
-
72 €
zu versteuerndes Einkommen
=
14.324 €
Steuergrundfreibetrag (Ehepaar 2 x 7664 €)
-
15.329 €
Einkommensteuer
=
0 €

Die Gesamteinnahmen bleiben frei von Abgeltungssteuer, da sie bei diesem Rentnerehepaar unterhalb des Steuergrundfreibetrages von 15.329  € (7664 € bei Alleinstehenden) liegen.

Daneben haben Sie als Rentner die Möglichkeit weitere steuermindernde Ausgaben beim Finanzamt anzugeben, die Sie im Detail mit einem geeigneten Steuerberater besprechen sollten.

Sie haben keinen? Auch da sind wir Ihnen gerne behilflich:

Liegen Ihre Gesamteinnahmen oberhalb des Steuergrundfreibetrages sollten Sie unbedingt eine Einkommensteuererklärung abgeben, denn nur so erhalten Sie zuviel bezahlte (Abgeltungs-) Steuern vom Finanzamt zurück. Besonders der so genannte Altersentlastungsbetrag für Personen, die zu Beginn des Steuerjahres bereits mindestens 64 Jahre alt sind, wirkt sich hier positiv aus.

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Noch Fragen zum Thema Rentner & Abgeltungssteuer

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