Die Abgeltungssteuer betrifft das Erben und Schenken lediglich bei der Übertragung von Wertpapieren.
Wurden die zu übertragenden Wertpapiere vor dem 31.12.2008 erworben, so kann der Erbe (oder der Beschenkte) diese nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei verkaufen.
Wurden die zu übertragenden Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben und wird die Tatsache, dass es sich um ein Erbe oder eine Schenkung handelt unmittelbar bei der Auftragserteilung zum Wertpapierübertrag, bei der übertragenden Bank angezeigt, wird auch weiterhin keine Abgeltungssteuer einbehalten, da die Wertpapierübertragung dann nicht als ein abgeltungssteuer- pflichtiger Neukauf gewertet wird.
In jedem Fall geht durch die Bank eine Meldung an das zuständige Finanzamt, zur Prüfung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht. Der Steuersatz für die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ist unabhängig von der Abgeltungssteuer -Pflicht. Die Steuerbelastung ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad, der Art des zu übertragenden Vermögens sowie des Übertragungsvolumens.
Unterschiedliche Arten von Vermögen werden erbschaftssteuerrechtlich auch unterschiedlich bewertet!
So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, Vermögen im Mantel einer Versicherung, zweckgebunden für einen Immobilienerwerb oder als Betriebsvermögen in Form einer Schiffsbeteiligung zu verschenken.
Vermögensübertragung auf das eigene Kind - am Beispiel unterschiedlicher Vermögensarten
BARVERMÖGEN |
VERSICHERUNGS- MANTEL |
IMMOBILIE |
SCHIFFS- BETEILIGUNG |
Vermögen: 1.500.000 € |
Einzahlungsbetrag: 1.500.000 € |
Verkehrswert: 1.500.000 € |
Beteiligungssumme: 1.500.000 € |
Steuerwert (100%): 1.500.000 € |
Steuerwert (66%): 1.000.000 € |
Steuerwert (50%): 750.000 € |
Steuerwert (37%*): 555.750 € |
Freibetrag für Betriebsvermögen: -225.000 € |
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Bewertungsabschlag (35%): -115.762 € |
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Persönlicher Freibetrag: -205.000 € |
Persönlicher Freibetrag: -205.000 € |
Persönlicher Freibetrag: -205.000 € |
Persönlicher Freibetrag: -205.000 € |
zu versteuer: 1.295.000 € |
zu versteuer: 795.000 € |
zu versteuer: 545.000 € |
zu versteuer: 9.988 € |
* Beispielhaft! Steuerwert ist abhängig von der bereits gelaufenen Zeit der Schiffsbeteiligung
Intelligente Vermögensübertragung
Einen besonderen Charme bei Vererbung oder Schenkung hat die Lösung des Betriebsvermögens in Form einer Schiffsbeteiligung, da hier unabhängig vom Verwandtschaftsgrad stets die bestmögliche Erbschaftssteuerklasse 1 zugrunde gelegt wird. So z.B. auch beim nicht verheirateten Lebensgefährten (normalerweise schlechtmöglichste Erbschaftssteuerklasse 3) oder bei Geschwistern, Nichten und Neffen oder auch bei der geschiedenen Ehefrau (normalerweise Erbschaftssteuer- klasse 2).
Aber auch die Variante des Versicherungsmantels kann aufgrund hoher Flexibilität eine hervorragende Möglichkeit sein Vermögen intelligent zu übertragen und bei Vererbung oder Schenkung hohe Steuerabgaben sparen helfen.
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